Allgemeine Geschäftsbedingungen der HORADO GMBH

(Stand März 2022)

Präambel
Horado bietet seinen Kunden ein weitreichendes Angebot an Werbetechnik insbesondere Folienlösungen wie Beschriftung, Fahrzeugfolierung und -gestaltung, Autoglasfolien, Lackschutzfolien, Gebäudeglasfolien, Digitaldruck, Werbetechnik, Schilder- und Leitsysteme sowie Montageservice.

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von Horado, d.h. für Verkäufe, Werklieferungsverträge, Werkverträge und Dienstverträge. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge. Auch dann, wenn seitens Horado nicht in jedem einzelnen Fall darauf hingewiesen wird.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung, unabhängig davon, ob Horado diesen ausdrücklich widerspricht.
1.3 Die AGB gelten auch für Verträge, die mit Kunden aus anderen Staaten als Deutschland geschlossen werden.
1.4. Von der eventuellen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Vertragsschluss / Leistungsumfang

2.1 Angebote in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Nach erfolgter Anfrage erhält der Kunde von Horado ein Angebot. Dieses ist ebenso freibleibend und gilt für einen Zeitraum von 4 Wochen.
2.2 Mit Annahme des Angebotes gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages ab. Der Auftrag kommt sodann mit Übersendung einer Auftragsbestätigung durch Horado zustande.
2.3 Die jeweils von Horado zu erbringenden Leistungen werden im Rahmen des jeweiligen Angebotes bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung konkretisiert dargestellt.
2.4. Ereignisse höherer Gewalt, hierzu gehören auch Pandemien, berechtigen Horado – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Horado wird dem Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, welche Horado die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Für die eigentliche Leistungserbringung ist die Erstellung einer Druckvorlage/Layouts erforderlich. Sofern dieses nicht vom Kunden selbst geliefert wird, wird diese in Absprache mit dem Kunden von Horado entworfen, wobei Horado– unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kunden – in der Gestaltung frei ist. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen und auch (teil-) abgerechnet.
3.2 Sofern für die Leistungserbringung durch Horado Genehmigungen, Freigaben, Weisungen, Unterlagen und/oder weitere Informationen benötigt werden, sind diese so rechtzeitig zu erteilen bzw. zu liefern, dass Horado seine Leistung ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen kann.
3.3 Sofern Horado durch die nicht rechtzeitige Genehmigungserteilung oder Freigabe Mehrkosten entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.
3.4 Der Kunde stellt sicher und versichert hiermit, dass von ihm übergebendes Material zur Realisierung des Auftrages frei von Rechten Dritter ist bzw. etwaige erforderliche Einwilligungen Dritter vorliegen. Der Kunde stellt Horado insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
3.5. Es wird darauf hingewiesen, dass der Untergrund, auf dem die Folie etc. angebracht werden soll, für eine solche Montage geeignet sein muss. Der Kunde hat Horado daher sämtliche Informationen über den zu beklebenden Untergrund anzugeben, insbesondere auch den Zeitraum zwischen (Neu-) Lackierung und Montage der Folien. Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zum Untergrund.

4. Auftragsvergabe an Dritte

4.1 Horado ist berechtigt, zur Erfüllung der Pflichten des jeweiligen Auftrages Dritte zu beauftragen. Eine Zustimmung des Kunden hierzu ist nicht erforderlich. 4.2 Abweichend von 4.1 bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Kunden, wenn Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des Kunden vergeben werden.

5. Preise, Fälligkeit

5.1 Je nach individueller Vereinbarung im Vertrag ist die vereinbarte Vergütung entweder nach Beendigung des Auftrages oder monatlich jeweils nach
entsprechender Rechnungsstellung durch Horado zur Zahlung fällig. Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist Horado berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben Neukunden Vorkasse zu leisten
5.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.
5.3. Sicherheitseinbehalte durch den Kunden sind nicht gestattet.
5.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Horado anerkannt sind.
5.5. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingung oder Umstände, die Horado nach dem jeweiligen Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Horado zur Folge. Horado ist außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen; es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Horado.

7. Abnahme

Bei Erhalt der Ware (Abholung, Lieferung, Montage o.ä.) hat der Kunde das gelieferte Produkt auf eventuell bestehende Mängel zu überprüfen. Mit seiner
Unterschrift auf dem Lieferschein nimmt der Kunde die gelieferte Ware ab.

8. Montage

8.1. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgeführt werden können. Entsprechend erforderliche Vorkehrungen sind vom Kunden zu treffen.
8.2. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eingetreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Der hierdurch entstehende Arbeits- und Zeit- und Materialaufwand geht zu Lasten des Kunden. Eventuell erforderliche Fremdleistungen können von Horado auf Rechnung des Kunden nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Auftrag gegeben werden.
8.3 Ist Horado aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Vorstehendes gilt nicht, sofern gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
8.4. Versand- oder montagefertig gemeldete Waren, die vom Kunden nicht innerhalb von 5 Werktagen abgerufen werden, werden auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert, gleichzeitig erfolgt die Rechnungsstellung.

9. Gewährleistung

9.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
9.2 Sofern der Kunde Horado nicht vollständig und richtig über den zu beklebenden Untergrund informiert hat (vgl. auch Ziffer 3.5) stellen Mängel, die sich aus der Verwendung eines ungeeigneten Untergrundes ergeben, keine Sachmängel i.S.d. Gewährleistungsrecht dar.

10. Haftung

10.1 Horado übernimmt keinerlei Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die Haftung der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungsgehilfen von
Horado. Die Haftung aufgrund von Horado übernommener Garantien und aufgrund Arglist bleibt unberührt.
10.2 Die Haftung von Horado aus leichter Fahrlässigkeit dem Grunde nach wird außervertraglich nur insoweit übernommen, als es um die Verletzung von Pflichten geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (sog. Kardinalpflichten). Sofern es um die Verletzung derartiger vertragswesentlicher Pflichten geht, ist die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Gewinn und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
10.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.4 Nicht zu den Aufgaben von Horado gehört die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts. Horado wird aber den Kunden rechtzeitig auf für Horado erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen hinweisen. Besteht der Kunde gleichwohl auf der Realisierung der Werbemaßnahme, so haftet Horado nicht für daraus resultierende Schäden, Nachteile und Risiken. Der Kunde stellt insoweit Folium von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

11. Übertragung von Nutzungsrechten

11.1 Dem Kunden wird – sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – hinsichtlich aller freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnisse von Horado das nicht ausschließliche, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht eingeräumt.
11.2 Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Horado. Ausgenommen hiervon ist die Abtretung oder Lizenzierung an Tochter-Gesellschaften oder verbundene Unternehmen innerhalb eines Konzerns.
11.3 Soweit im jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist, ist es Horado gestattet, die Arbeitsergebnisse oder Teile hiervon und/oder jeweils ein Belegexemplar der Arbeit zu behalten und zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung des Projektauftrages – unentgeltlich zu nutzen. Insbesondere darf Horado den Kunden als Referenz auf seiner Internetseite oder in seinen Prospekten nennen und künftigen Kunden überlassene Belegexemplare zeigen.

12. Firmentext

Horado ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden berechtigt, seinen Firmennamen anzubringen und Abbildungen, der von Horado hergestellten und vertriebenen Produkte in den Werbeunterlagen (Prospekte, Imagebroschüren, Homepage und dergleichen) unentgeltlich zu verwenden.

13. erweitertes Pfandrecht

Horado steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
41.2 Zwischen den Parteien wird als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz von Horado vereinbart.

– Ende Allgemeine Geschäftsbedingungen –